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Der Gesetzgeber und die zuständigen Aufsichtsbehörden haben in Bezug auf den zulässigen Tätigkeitsumfang des Heilpraktikers für Psychotherapie ebenso die Absicht der Gefährdungsvermeidung zu Grunde gelegt, wie beim Psychologischen Berater. Grundlage sind dabei das Heilpraktikergesetz (HPG) und das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie einschlägige Verordnungen (auch der Länder) und die laufende Rechtsprechung.

Was darf ein Heilpraktiker der Psychotherapie und was nicht

Der Gesetzgeber und die zuständigen Aufsichtsbehörden haben in Bezug auf den zulässigen Tätigkeitsumfang des Heilpraktikers für Psychotherapie ebenso die Absicht der Gefährdungsvermeidung zu Grunde gelegt, wie beim Psychologischen Berater. Grundlage sind dabei das Heilpraktikergesetz (HPG) und das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie einschlägige Verordnungen (auch der Länder) und die laufende Rechtsprechung. Daher lohnt es sich, auch die Situationen zu betrachten, in denen der Heilpraktiker für Psychotherapie seine Klienten an ärztliche oder therapeutische Kollegen verweisen muss:

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen hier keinesfalls im Sinne einer (nicht zulässigen) Rechtsberatung zu sehen sind!
Im Folgenden steht die Abkürzung »HPP« für „Heilpraktiker für Psychotherapie”.

1. Der HPP darf unter Beachtung der nachfolgenden Punkte alle psychischen und psychosomatischen Störungen behandeln, vorausgesetzt, er beachtet seine Sorgfaltspflicht gemäß BGB, was bedeutet, dass seine Fachkenntnisse und Möglichkeiten ausreichen müssen, die beabsichtigte Heilbehandlung fachgemäß durchzuführen. Psychosomatische Störungen darf er nur in Zusammenarbeit mit einem Arzt durchführen, um sicher zu stellen, dass eventuell ebenfalls vorhandene, rein somatische Probleme unverzüglich fachgemäß behandelt werden (gemäß Punkt 3 und 4).

2. Der HPP darf durch seine Werbung oder im Rahmen seiner Behandlungsmaßnahmen nicht darauf hin wirken, dass eine notwendige ärztliche oder psychiatrische Behandlung herausgezögert, vernachlässigt oder unterlassen wird.
Was als „notwendige ärztliche oder psychiatrische Behandlung” angesehen wird, ergibt sich aus der „allgemein anerkannten medizinischen Ansicht”, die sich z.B. in den Behandlungsrichtlinien (Leitlinien) für Psychotherapie und Psychiatrie zeigt und oft auch als „lege artis” (= nach den Regeln der Kunst) bezeichnet wird. (Siehe hierzu die Wikipedia zu „lege artis” und zu „Medizinische Leitlinien” sowie die Praxisleitlinien der DGPPN.)
Das „lege artis”-Prinzip ergibt sich logisch als Weiterentwicklung des Rechtsgrundsatzes für alle Heilberufe des „Nicht-schaden-dürfen” (= non nocere) und ist somit nicht als Einschränkung der Methodenfreiheit der Heilpraktiker zu betrachten, sondern eher als eine Grundlage für professionelle, verantwortungsbewusste Arbeit.
Je weiter also sich der HPP von der „lege artis”-Behandlung entfernt und zugleich keinen ärztlichen Kollegen zur ergänzenden Behandlung heranzieht, um so größer wird das Haftungsrisiko des HPP. Eine trennscharfe Vorgabe existiert folglich nicht.

3. Der HPP muss (gemäß § 1 Abs.3 des Psychotherapeutengesetz: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.”) dafür Sorge tragen, dass bei Vorliegen von körperlichen Symptomen eine diagnostisch ausreichend qualifizierte (lege-artis gemäße) ärztliche oder naturheilpraktische Abklärung erfolgt und er die Heilbehandlung mit dem Klienten erst dann beginnt oder fortsetzt, wenn diese Abklärung erfolgt ist und diese ergeben hat, dass dem Beginn oder dem Fortsetzen der Behandlung durch den HPP nichts im Wege steht.
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4. Der HPP darf psychische Störungen nur dann behandeln, wenn diese keine organischen (insbesondere hirnorganische, endokrinologische, infektiöse) Ursachen haben und das Vorliegen solcher Ursachen durch gründliche ärztliche Untersuchung ausgeschlossen wurde. Jedoch darf der HPP solche Patienten bei dem Umgang mit ihrer Krankheit und bei ihrer konstruktiven Alltagsgestaltung therapeutisch begleiten.

5. Der HPP darf Patienten mit substanzgebundenen Süchten (z.B. Alkohol, Drogen, Medikamente) und andere Erkrankungen, die sich körperlich stark auswirken (z.B. Anorexia nervosa, Bulimia nervosa usw.) nur begleitend zu einer ärztlichen Behandlung psychologisch unterstützen und bei ihrer konstruktiven Alltagsgestaltung therapeutisch begleiten.

6. Der HPP darf bei Vorliegen von körperlichen Symptomen die Heilbehandlung nur beginnen oder fortsetzen, sofern parallel zu seiner Heiltätigkeit eine weitere, diagnostisch ausreichend qualifizierte (lege-artis gemäße) ärztliche oder naturheilkundliche Beobachtung der körperlichen Symptome sicher gestellt ist, besonders sobald sich die Symptome verändern.

7. Der HPP darf eine Heilbehandlung bei gleichzeitiger Betreuung des Patienten durch ärztliche Kollegen nur durchführen, wenn er sicher stellt, dass seine Methoden, Verfahren und Settings nicht mit denen der ärztlichen Kollegen in Konflikt stehen. Im Zweifel hat grundsätzlich der ärztliche Kollege Vorrang.

8. Der HPP darf keine Heilbehandlung durchführen, wenn sein Klient bereits von einem approbierten Psychotherapeuten oder Psychiater behandelt wird. Diese Vorgabe ergibt sich bereits daraus, dass eine Abstimmung der Therapie erfolgen müsste und Wechselwirkungen zwischen beiden Therapien potenziell nachteilig oder gar schädigend für den Klienten sein können.

9. Der HPP ist unabhängig von den vorstehenden Punkten dazu verpflichtet, seine Behandlungsmaßnahmen einzustellen und eine Einweisung in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses zu veranlassen, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung besteht oder begründet absehbar ist. (Dazu bedarf es zusätzlich eines richterlichen Einweisungsbeschluss.)

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0. Der HPP darf keine Ferndiagnosen und Fernheilungen durchführen sowie seine Dienste nicht „im Umherziehen” anbieten und benötigt daher einen festen Praxissitz. Als „fester Praxissitz“ ist nicht gemeint, dass ein oder mehrere Räume stets für den Betrieb der Praxis genutzt werden. So kann auch ein Raum stunden- oder tageweise angemietet werden, sofern auf dem außen am Gebäude und ggfs. zusätzlich vor dem Raum angebrachten Praxisschild erkennbar ist, zu welchen Zeiten / Tagen die Praxis in diesem Raum geöffnet ist.

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1. Gemäß Heilpraktikergesetz ist dem HPP eine Fernbehandlung untersagt. Dem steht gegenüber, dass inzwischen sowohl Ärzte, als auch Psychiater und Psychotherapeuten eine in Teilen durchgeführte Heilbehandlung per Telefon oder Videogespräch durchführen dürfen und diese sogar über besondere Abrechnungsschlüssel mit der Krankenkasse abrechnen können. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatz muss demnach die „Telemedizin“ auch für Heilpraktiker zulässig sein. – Natürlich ersetzt die Möglichkeit, eine Therapie per „Telemedizin“ anbieten zu dürfen, nicht die Pflicht, einen festen Praxissitz zu führen!

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2. Darf ein HPP die Therapie vollständig über Telefon oder über Videogespräch anbieten? Dies ist meiner persönlichen Ansicht nach grundsätzlich nicht erlaubt, da die notwendige sorgfältige Anamnese und nachfolgende Diagnostik vor Beginn einer Heilbehandlung die persönliche Begegnung im Praxisraum erfordert. Soll nach erfolgter Diagnostik die Therapie „online“ erfolgen, so sollte in regelmäßigen Abständen im Laufe der Therapie immer wieder eine persönliche Begegnung im Praxisraum erfolgen.
Meine Ansicht begründet sich dabei auf die Sorgfaltspflicht, an die bei solchen Therapiegestaltungen sicher besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei ist mir bewusst, dass zurzeit (im Jahr 2021) die Berufsverbände der Psychotherapeuten solche Therapieformen viel lockerer sehen, als ich.
Zudem rate ich jedem Kollegen dringend dazu, bei Nutzung von „Telemedizin“ eine besonders sorgfältige Dokumentation zu führen.

Bisher sind mir keine Gerichtsurteile bekannt, in denen im Sinne der laufenden Rechtsprechung die Grenzen des erlaubten Tätigkeitsfeldes eines HPP genauer definiert werden. Wenn Sie meine Ausführungen kommentieren oder ergänzen möchten, schreiben Sie mir bitte eine eMail!

Gerne würde ich nun auch die Begrenzungen in Sachen Außendarstellung / Werbung darstellen, so wie ich dies auch bei meinem Beitrag über die Möglichkeiten des Psychologischen Beraters getan habe. Da hier aber mehr als vier verschiedene Gesetze ineinander greifen, würde dies viel zu umfangreich. Zudem würde man mir dann womöglich unerlaubte Rechtsberatung unterstellen.

Einige wichtige Punkte habe ich aber für Sie in meinem Beitrag „Gesetzliche Grenzen für Ihre Werbung” zusammen gestellt. Wenn Sie Ihre Werbung selbst erstellen wollen, müssen Sie besonders das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten und anschließend Ihre Texte rechtlich überprüfen lassen!