In zahlreichen Internet-Foren aber auch in Heilpraktikerschulen kursieren verschiedenste Aussagen darüber, welche Arten von Leistungen ein Psychologischer Berater in seiner Tätigkeit erbringen und wie er diese Leistungen bewerben darf — noch wichtiger ist allerdings eher, was er eben nicht darf! Auch ich habe mich damit schwer getan bis ich Klarheit fand durch ein Gerichtsurteil:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26. August 2010 sein Urteil zum Praktizieren der „Synergetik” gefällt. Die äußerst umfangreichen und sorgfältigen Begründungen des Gerichtsurteils sowie in den Urteilen der Vorinstanzen (hier als PDF zum Download), die alle eine ähnliche Argumentation und das gleiche Ergebnis bei gleicher Urteilsbegründung hatten, enthalten zahlreiche konkrete Aussagen darüber, was ein Psychologischer Berater unter Beachtung der Gesetze (Psychotherapeutengesetz PsychThG und Heilpraktikergesetz HPG) und aufgrund der laufenden Rechtssprechung im Rahmen seiner Berufsausübung mit Klienten tun darf. Gerade die „laufende Rechtsprechung” verändert zuweilen die Grenzen und daher empfinde ich dieses Urteil als sehr hilfreich. Es ist Grundlage für meine folgenden Ausführungen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen hier Zitate aus den o.g. Urteilen sowie sorgfältig gezogene Schlussfolgerungen daraus darstellen, keinesfalls aber im Sinne einer (nicht zulässigen) Rechtsberatung zu sehen sind!

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Tipp 1: Wenn Sie alle diese Schwierigkeiten vermeiden wollen, jedoch die ehrliche Absicht haben, anderen Menschen effizient und ursächlich zu helfen, ist es sicher sinnvoll, die Heilpraktikerprüfung zu bestehen und damit eine ziemlich klare Grundlage zu schaffen.

Tipp 2: Einige wichtige gesetzliche Punkte habe ich für Sie in meinem Beitrag „Gesetzliche Grenzen für Ihre Werbung” zusammen gestellt.