Tipps & Tricks für Kollegen

Wenn Sie mit Ihrer Praxis oder Ihren Dienstleistungen weitgehend das anbieten, was viele andere ebenfalls offerieren, dann bleibt fast nichts, was Ihre Angebote von denen der Mitbewerber unterscheidbar macht. Sie werden dann mit Ihrem Angebot oder Ihrer Praxis schlicht nicht wahrgenommen. Wie können Sie mit Ihrer Praxis Interesse wecken und Nachfrage auslösen?

Neben dem Heilpraktikergesetz (HPG), dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und dem Gestz über Unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bei Werbemaßnahmen der Psychologischen Berater, aller Heilpraktiker und für alle weiteren Selbständigen in Heilberufen von großer Bedeutung.
Wie schnell man sich in den Maschen dieses Gesetzes verfängt, wird immer wieder in der laufenden Rechtsprechung sichtbar wie z.B. hier. Eine „kann”-Formulierung schützt also nicht wirklich! Andererseits wurde das HWG am 19.10.2012 gelockert.

Eigentlich scheint es doch recht einfach: Als Psychologischer Berater meldet man ein Gewerbe an und nutzt vielleicht einen separaten Raum in der eigenen Wohnung oder die Einliegerwohnung des Eigenheims. Und als Heilpraktiker macht man das fast das Gleiche, nur eben aus der Position des Freiberuflers.
Das ist zu einfach gedacht: Selbst wenn man die für naturheilkundlich / körperlich arbeitenden Heilpraktiker geltenden, besonderen Hygiene-Vorschriften hier mal außen vor lassen würde…  – Es sind viele Vorschriften zu berücksichtigen, die auf Baurecht, Landesbauordnung, Gewerbeordnung, Arbeitsstättenrichtlinie, Unfallverhütungsvorschriften, Hygiene-Vorschriften usw. beruhen.

In meinem Beitrag habe ich versucht, alle wichtigen Vorschriften aufzuzählen. Wer wirklich alle einhalten und alle Vorgaben befolgen möchte, der hat auch in zig Jahren noch keine Praxis! – Sie sollten sich nicht verrückt machen mit all diesen teils "typisch deutschen" Vorschriften. Aber es ist klug, die Vorschriften zu kennen, um dann selbstverantwortlich zu entscheiden: "wo kein Kläger, da kein Richter".

Es ist gewiss klug, gemeinsam das zu meistern, was allein nicht leicht zu verwirklichen geht! Allerdings sind die Möglichkeiten für einen Heilpraktiker nicht gerade groß. Denn die „etablierten” Anbieter von Dienstleistungen im Gesundheitswesen werden durch Regelungen ihrer Berufsverbände oder durch verbindliche (!) „Richtlinien” des Spitzenverbands der GKV daran gehindert, mit Heilpraktikern zu kooperieren oder sogar Praxisgemeinschaften einzugehen. Bringen die verbleibenden Spielräume dann noch echten Nutzen?

Im Gespräch mit Kolleg/innen erfuhr ich oft, dass wenig Vorstellungen darüber bestehen, wie man die Kosten einer Praxis sowie die erforderlichen Honorare kalkulieren muss, um mit der Praxis glücklich zu werden. Ich finde es schade, dass es auch heutzutage noch Kolleg/innen gibt, die ihre Leistungen mit Stundensätzen von 40 Euro oder 50 Euro anbieten.

Jeder Selbstständige bewegt sich im Minenfeld, einerseits die gesetzlichen Vorgaben nach Datenspeicherung einzuhalten. Andererseits muss er aber in einem Umfang für Schutz und Sicherheit dieser Daten sorgen, der zwar ebenfalls vom Gesetzgeber gefordert wird, aber technisch nur sehr aufwändig realisierbar ist! – Verschärft wird das Ganze, wenn es sich um sensible Praxis-Daten handelt, für die noch weiter reichende gesetzliche Vorschriften gelten.
Zudem gibt es derzeit noch keine IT-Anbieter, die Heilpraktikern eine maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung anbieten, mit der alle Anforderungen erfüllt werden und die zugleich wenig Wartungsaufwand und Spezialwissen bei der Bedienung erfordert.
(Ich möchte Programmierer finden, mit denen ich gemeinsam eine Linux-basierte Lösung zusammen stellen kann.)

Stellen Sie sich vor, dass Sie morgens Ihren Praxis-PC starten, um Ihre Buchhaltung erledigen zu können. Statt des Windows Starbildschirm sehen Sie einen furchteinflößenden Hinweis, dass alle Ihre Daten verschlüsselt sind. Gegen Zahlung von 0,5 Bitcoins (ca. 550 € Stand April 2017) würden Sie einen Entschlüsselungscode erhalten, mit dem Sie die Verschlüsselung rückgängig machen können. (Studie: Computersabotage und Erpressung nehmen deutlich zu)

Der Hacker, der so tiefen Zugriff auf Ihren PC hatte, könnte genau so gut Ihre Klientenakten herunter kopieren und Sie damit erpressen, dass er die Daten Ihrer Klienten veröffentlicht oder dass er damit beginnen würde, nunmehr Ihre Klienten zu erpressen, wenn Sie nicht zahlen. Sie halten das für unrealistisch? – Selbst die betreffend Praxis-IT tendenziell unbekümmerten Ärzte sind inzwischen besorgt! (wie man hier sieht und hier ebenfalls)

Eine Praxisgründung kann in der Anlaufphase von bis zu 1 Jahr durchaus 10.000 Euro und mehr kosten. Auch die Software für die Praxis hat einen Anteil daran. Es ist meist nicht ein einzelnes Programm, sondern die Summe all der vielen Programme, die den Batzen ausmacht.

Wie erfreulich, dass es kostenlose OpenSource-Software gibt (es gibt aber auch kostenpflichtige!), die in ihrer Qualität und Zuverlässigkeit den Produkten der großen Markenhersteller vergleichbar ist. OpenSource bedeutet aber gerade im Zusammenhang mit den sensiblen Daten einer Praxis auch, dass Sie eine hohe Datensicherheit erhalten! Denn der Programmcode liegt offen und kann von jedem guten Programmierer auf Fehler oder Sicherheitslücken geprüft werden. Entdecken Sie jetzt OpenSource-Software für Ihre Praxis!

Der Gesetzgeber und die zuständigen Aufsichtsbehörden haben in Bezug auf den zulässigen Tätigkeitsumfang des Heilpraktikers für Psychotherapie ebenso die Absicht der Gefährdungsvermeidung zu Grunde gelegt, wie beim Psychologischen Berater. Grundlage sind dabei das Heilpraktikergesetz (HPG) und das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie einschlägige Verordnungen (auch der Länder) und die laufende Rechtsprechung. Daher lohnt es sich, auch die Situationen zu betrachten, in denen der Heilpraktiker für Psychotherapie seine Klienten an ärztliche oder therapeutische Kollegen verweisen muss:

In zahlreichen Internet-Foren aber auch in Heilpraktikerschulen kursieren verschiedenste Aussagen darüber, welche Arten von Leistungen ein Psychologischer Berater in seiner Tätigkeit erbringen und wie er diese Leistungen bewerben darf — noch wichtiger ist allerdings eher, was er eben nicht darf! Auch ich habe mich damit schwer getan bis ich Klarheit fand durch ein Gerichtsurteil: