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In zahlreichen Internet-Foren aber auch in Heilpraktikerschulen kursieren verschiedenste Aussagen darüber, welche Arten von Leistungen ein Psychologischer Berater in seiner Tätigkeit erbringen und wie er diese Leistungen bewerben darf — noch wichtiger ist allerdings eher, was er eben nicht darf! Auch ich habe mich damit schwer getan bis ich Klarheit fand durch ein Gerichtsurteil: Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26. August 2010 sein Urteil zum Praktizieren der „Synergetik” gefällt.

Was darf ein Psychologischer Berater und was nicht?

In zahlreichen Internet-Foren aber auch in Heilpraktikerschulen kursieren verschiedenste Aussagen darüber, welche Arten von Leistungen ein Psychologischer Berater in seiner Tätigkeit erbringen und wie er diese Leistungen bewerben darf — noch wichtiger ist allerdings eher, was er eben nicht darf! Auch ich habe mich damit schwer getan bis ich Klarheit fand durch ein Gerichtsurteil: Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 26. August 2010 sein Urteil zum Praktizieren der „Synergetik” gefällt. Die äußerst umfangreichen und sorgfältigen Begründungen des Gerichtsurteils sowie in den Urteilen der Vorinstanzen (hier als PDF zum Download), die alle eine ähnliche Argumentation und das gleiche Ergebnis bei gleicher Urteilsbegründung hatten, enthalten zahlreiche konkrete Aussagen darüber, was ein Psychologischer Berater unter Beachtung der Gesetze (Psychotherapeutengesetz PsychThG und Heilpraktikergesetz HPG) und aufgrund der laufenden Rechtssprechung im Rahmen seiner Berufsausübung mit Klienten tun darf. Gerade die „laufende Rechtsprechung” verändert zuweilen die Grenzen und daher empfinde ich dieses Urteil als sehr hilfreich. Es ist Grundlage für meine folgenden Ausführungen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen hier Zitate aus den o.g. Urteilen sowie sorgfältig gezogene Schlussfolgerungen daraus darstellen, keinesfalls aber im Sinne einer (nicht zulässigen) Rechtsberatung zu sehen sind!

…was der Psychologische Berater darf und leisten könnte

Im Folgenden verwende ich die Abkürzungen PB für Psycholgischer Berater und HP für Heilpraktiker bzw. HPP für Heilpraktiker der Psychotherapie.

In Stichworten zur Anregung: Meditationen, Entspannungstechniken, Wellness-Angebote, (psychische) Gesundheitsvorsorge / Prävention, Psychohygiene-Training, Mentaltraining, Autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation n. Jacobsen, Training von Gewaltfreier Kommunikation, Mediation / Konfliktbewältigung, Partnerschafts- / Eheberatung, Familienberatung / Generationenkonflikte, Erziehungsberatung, Schul- / Lernberatung, Gewalt an Schulen, Pubertät, erste Liebe, Trennung / Scheidung, Arbeitsplatz-Probleme, Beratung besonderer Berufsgruppen wie z.B. Pflegeberufe, Mobbing, Bossing, Arbeitslosigkeit, Anpassungsprobleme bei Schicksalsschlägen und Verlusten usw., Anpassungsprobleme im Alter / Wechsel ins Betreute Wohnen / Heim, usw.

Der PB (und nicht nur der HPP) darf kranke Menschen psychologisch beraten und begleiten – und zwar zu Lebensthemen, die sich entweder durch das Betroffensein von einer Erkrankung stellen (z.B. so wie es Krebsberatungsstellen oder Ernährungsberaterinnen tun) oder die die Auswirkungen einer (chronischen) Erkrankung auf Partnerschaft, Familie, Beruf, Alltagsleben usw. betreffen.

Es bietet sich also trotz aller rechtlichen Einschränkungen ein reiches Betätigungsfeld für den Psychologischen Berater. In all diesen „erlaubten Tätigkeitsfeldern” ist aber dennoch zu beachten, dass die Grenze zu Therapie oder Heilbehandlung nie überschritten wird oder dass ein Gefährdungspotenzial entstehen kann, weil die beabsichtigte Tätigkeit bei manchen Klienten kontraindiziert sein kann. — Die Strafen für unerlaubte Ausübung von Therapie oder Heilbehandlung sind drastisch! Deshalb nun der nächste Abschnitt mit den Einschränkungen:

Und das sagt die „laufende Rechtsprechung”

Der Gesetzgeber und die laufende Rechtsprechung stellt das Prinzip der Gefährdungsvermeidung zum Schutz der Klienten in den Vordergrund und gibt nur wenig Hinweise oder Beispiele für das, was erlaubt ist. Dies ist auch im oben genannten Urteil ersichtlich.
Dieses Urteil war für mich Grundlage für die Formulierung der folgenden Punkte, wobei ich aber auch teilweise Schlussfolgerungen aus den Urteilsbegründungen gezogen habe.

Aus den o.g. letzt-instanzlichen Urteilen habe ich versucht, eine Definition zu erstellen, welcher Tätigkeiten enem Psychologischen Berater erlaubt sind. Wer sich streng an diesen beiden einfachen Definitionen orientiert, bleibt mit seiner Arbeit „auf der sicheren Seite”.

Der Psychologische Berater (PB) darf Tätigkeiten (Methoden / Verfahren und Settings) anwenden,

  • sofern von diesen lediglich eine geringfügige Gefährdung (im Sinne einer lediglich geringfügigen, theoretischen oder allgemeinen Gefahr des Lebens) ausgehen kann, die keine nennenswerte Gesundheitsgefahr zur Folge hat und…

  • sofern es keine Personengruppe gibt, für die die Tätigkeit des PB nach „allgemein anerkannter medizinischer Ansicht” kontraindiziert ist.

Einschränkungen gemäß der laufenden Rechtssprechung

1. Der PB darf aufgrund des Psychotherapeutengesetz PsychThG und Heilpraktikergesetz HPG keine Leistungen erbringen, um Krankheiten / Störungen oder Leiden zu lindern oder zu beheben. Deshalb darf der PB seine Leistungen nicht gezielt an Menschen mit Störungen, Krankheiten oder Leiden richten. (zur rein rechtlichen Krankheitsdefinition siehe Punkt 10)
Grund: Da der PB keinerlei fachliche Ausbildung hat, kann er die Auswirkungen seiner Leistungen nicht derart einschätzen, dass eine Gefährdung der Klienten vermieden wird. Mit einer zielgerichteten Ansprache an diesen Personenkreis würde er aber die Erwartung wecken, doch heilend oder lindernd tätig zu sein.

 

2. Der PB darf seine Leistungen auch Menschen gegenüber erbringen, deren Störungen, Krankheiten oder Leiden nicht offensichtlich sind und die ihre Störungen, Krankheiten oder Leiden verschweigen. (zur rein rechtlichen Krankheitsdefinition siehe Punkt 10)
Grund: Der Psychologische Berater hat keine Ausbildung, aufgrund der er in der Lage ist, „Gesunde” von „Kranken” zu unterscheiden. Folglich darf er keine Diagnose stellen.

 

3. Der PB darf nur solche Leistungen erbringen und nur solche Methoden, Verfahren und Settings anwenden, die lediglich geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-) Gefahren beinhalten, selbst wenn diese an „kranken” Menschen geleistet werden. Für die Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren ist die „allgemein anerkannte medizinische Ansicht” maßgebend.
Dazu gehört auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die entstehen kann, wenn das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, durch die Tätigkeiten des PB verzögert wird.
Diese Information ergibt sich aus dem Urteil.

 

4. Der PB darf insbesondere keine „aufdeckenden Methoden und Verfahren” einsetzen. Darunter fallen alle Verfahren, mit denen Unbewusstes zugänglich und somit bewusst gemacht wird, wie z.B. in der Arbeit mit Rückführungen zur Reinkarnation. Dies trifft besonders für alle auf Hypnose- oder Trance-Zuständen beruhenden Verfahren sowie auf fast alle Methoden zur Tiefen-Entspannung und auf fast alle Imaginationsverfahren zu, weil sie mit Inhalten aus dem Unbewussten arbeiten (z.B. „Tiefen-Entspannung”, „Innere Bilder” oder „Innenwelt-Reisen” usw.).
Dem PB nützt auch keine Argumentation, dass er darauf achtet, die unbewussten Inhalte nicht zu berühren oder mit diesen Methoden nicht aufdeckend arbeiten zu wollen. Ebenso nützt keine Argumentation, der PB würde mit Hilfe dieser Verfahren ja nur Erinnerungen und Erkenntnisprozesse im Klienten anstoßen, die dieser dann zur Selbstheilung / Heilung nutzen könnte. Denn das Vorgehen des PB würde die Absicht der Heilung beinhalten. — Demgegenüber darf der PB jedoch Erkenntnisprozesse anstoßen, um beim Klienten Veränderungen in der allgemeinen Lebensgestaltung anzuregen (ähnlich der Tätigkeit von Pädagogen im Unterricht)
Grund: Die Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten kann für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein. Es wird unterstellt, dass der Psychologische Berater keine Ausbildung hat, die sicher stellt, dass keine Schäden entstehen, wenn die o.g. Methoden und Verfahren angewendet werden. Dies ergibt sich z.B. allein aus der Tatsache, dass solche Methoden oder Verfahren für bestimmte Personen kontra-indiziert sind, wie z.B. bei Psychosen, bei Störungen des emotional instabilen Persönlichkeitstypus, bei Angst- und Panikstörungen, bei Traumata und PTBS aber auch z.B. bei Asthma (Panikanfälle). Denn der PB hat eben nicht die Ausbildung, diese Kontraindikation mit der nötigen Sicherheit zu erkennen, oder bei Auftreten von Komplikationen fachgemäß zu handeln. — Bitte beachten Sie hierzu auch den Punkt 15!

 

5. Der PB darf keine Hypnose oder hypnose-ähnlichen Verfahren (z.B. Reinkarnations-Rückführungen) anwenden, wie bereits im vorigen Punkt angeführt. Zusätzlich begründet sich dies aus dem Urteil wie folgt:
Das BVerwGericht folgt in seinem Urteil der Darstellung eines Facharztes Deutsches Ärzteblatt 94, S. 49: „Allerdings sei Hypnose ein psychisch enorm invasives Verfahren und seine verantwortliche Anwendung sei ohne sorgfältige Vordiagnostik und ohne Einbettung in einen psycho-therapeutischen Gesamtprozess nicht denkbar. Die überwiegende Zahl negativer Vorkommnisse beruhe auf fehlender oder unvollständiger Rückführung der Hypnose. Zwischenfälle und unvorhersehbare Reaktionen könne es auch bei sachgerechter Durchführung geben, doch seien die Gefahren in der Hand medizinisch Unkundiger unvergleichlich größer.“
Ferner besagt das Urteil sinngemäß: Zudem können während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind. Der PB kann solche Situationen nicht mit Sicherheit erkennen und kann auch nicht fachgemäß damit umgehen. Unter Gefährdung muss hier verstanden werden, wenn es nicht nur um eine geringfügige, theoretische oder allgemeine Gefahr des alltäglichen Lebens geht.
Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass das Vorstehende nicht meine persönliche Meinung, sondern die Rechtslage gemäß der laufenden Rechtsprechung aus dem o.g. Urteil wiedergibt! Im Zweifel lesen Sie bitte im Originaltext des Urteils nach. — Bitte beachten Sie hierzu auch den Punkt 15!

 

6. Der PB darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, mit denen die Auswirkung einer  Krankheit oder Störung des Klienten gemildert werden kann. (Beispiel: Tiefen-Entspannungstechniken, die zum Beispiel darauf abzielt, dass Schmerz- oder Migränepatienten die Schmerzen besser  ertragen und damit weniger intensiv wahrnehmen können.)
Grund: Wird die Auswirkung einer Krankheit oder Störung gemildert, so kann dies den Klienten dazu verleiten, seine notwendige ärztliche Versorgung zu vernachlässigen oder erst später oder gar nicht zu beanspruchen. Der PB hat aber keine Fachkenntnisse, aufgrund derer er die Behandlungsbedürftigkeit eines Klienten erkennen kann. Folglich kann hieraus eine Gefährdung erwachsen und somit ist derartige Tätigkeit unzulässig.

 

7. Der PB darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, die bei einem Klienten den Eindruck erwecken, es handele sich um Therapie oder therapie-ähnliche Maßnahmen.
Grund: Der entstandene Eindruck, es handele sich um Therapie oder therapie-ähnliche Maßnahmen kann den Klienten dazu verleiten, seine notwendige ärztliche Versorgung zu vernachlässigen oder erst später oder gar nicht zu beanspruchen. Der PB hat aber keine Fachkenntnisse, aufgrund derer er die Behandlungsbedürftigkeit eines Klienten erkennen kann. Folglich kann hieraus eine Gefährdung erwachsen und somit ist eine derartige Tätigkeit oder Gestaltung der Tätigkeit unzulässig.

 

8. Der PB darf keine echte Anamnese durchführen, wie es aber z.B. der Heilpraktiker und der Heilpraktiker für Psychotherapie vornehmen muss. Anamnese ist immer Bestandteil einer Heilbehandlung. (Anamnese = eine tief gehende Erfassung der für die anstehende Problematik relevanten Vorgeschichte, oft einschließlich der frühen Kindheit.) Eine allgemeine Erfassung der aktuellen Situation des Klienten ist natürlich davon unabhängig und notwendig.
Grund: Einerseits ist die vom PB durchgeführte Anamnese wertlos, da hieraus mangels ausreichender Fachkenntnisse keine differential-diagnostischen Schlüsse zur Unterscheidung zwischen „krank” / „gesund” gezogen werden können. Andererseits könnte das Erheben einer Anamnese beim Klienten den Anschein eines therapeutischen Vorgehens erwecken, zumal der PB gemäß HeilprG keine Diagnosen stellen darf. Und schließlich kann bereits die Durchführung einer gründlichen Anamnese eine aufdeckende Wirkung haben, wodurch sich wiederum der Tatbestand einer möglichen, nicht nur geringfügigen Gefährdung ergibt.

 

9. Der PB kann sich nicht mit dem Hinweis auf eine Selbstheilung des Klienten entlasten, die der PB lediglich beim Klienten „angestoßen” habe. Diese Darstellung kann rechtlich als Indiz für eine verdeckte therapeutische Absicht gewertet werden!
Grund: Die Betonung der Selbstheilung kann nicht verdecken, dass die Methode ohne den Therapeuten nicht durchgeführt werden kann. Es gibt keine psychotherapeutische Fremdheilung. Jede Form der anerkannten Psychotherapie hat zum Ziel, die seelischen Prozesse des Klienten zu beeinflussen. Jeder psychotherapeutische Effekt bei den Klienten wird letztlich von diesen selbst herbeigeführt bzw. vollzogen. (siehe dazu auch o.g. Punkt 4)

 

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0. Der PB hat sich nach der viel weiter gehenden Krankheits-Definition der laufenden Rechtsprechung zu richten und nicht nach ICD-10 oder anderen Krankheits- oder Störungsdefinitionen (die für den PB aufgrund fehlender Ausbildung eh nicht anwendbar sind, da er nicht diagnostizieren darf – Diagnose = Teil einer Heilbehandlung).
Das Urteil dazu: Eine Krankheit ist eine nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers oder der Psyche. Ausgeschlossen von diesem Krankheitsbegriff werden lediglich solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion, die seiner Natur des Menschen oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger.

 

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1.Der PB kann sich nicht darauf berufen, er hätte die Klienten vorab zur ärztlichen Abklärung geschickt oder auf einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung bestanden oder er sei nur im Konsiliarverfahren tätig, um dann aufgrund dieser „Absicherung“ weiter gehende Verfahren und Methoden anwenden zu dürfen.
Grund: Wieder greift die Gefährdungs-Systematik, dass während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten können, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind. Der PB kann solche Situationen nicht mit Sicherheit erkennen und kann auch nicht fachgemäß damit umgehen.Unter Gefährdung muss hier verstanden werden, wenn es nicht nur um eine geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-) Gefahr geht.
Anmerkung: Der Begriff mit Schreibweise: (Lebens-) Gefahr stammt aus dem Urteil. Gemeint ist: die Gefährdung durch das allgemeine Risiko des alltäglichen Lebens.]

 

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2.Der PB kann seine Haftung nicht begrenzen und seinen erlaubten Arbeitsbereich nicht dadurch erweitern, dass er in seinen Vertrags-Bedingungen die Beratung „psychisch erkrankter” Personen ausschließt oder dass er betont, ausschließlich „Gesunde” als Klienten zu akzeptieren oder dass er vor Beginn seiner Leistungen vom Klienten eine fachärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.
Grund: Ein solcher Ausschluss deutet gerade darauf hin, dass die von ihm angewendeten Verfahren und Methoden geeignet sind, Menschen mit Störungen oder Krankheiten zu gefährden und er somit diese eben nicht anwenden darf. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass der PB mangels fachlicher Ausbildung nicht in der Lage ist zwischen „krank” und „gesund” mit der nötigen diagnostischen Sicherheit zu unterscheiden.

 

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3.Der PB kann sich nicht mit Informationsblättern oder mit vom Klienten unterzeichneten Vordrucken absichern, in denen er auf seine Beschränkungen betr. Heilbehandlung sowie das Erfordernis einer ärztlichen Abklärung usw. hinweist, wenn er zugleich aber Handlungen vornimmt, die gemäß der vorstehenden Punkte unzulässig sind und einer Zulassung zur Ausübung der Heilkunde bedürfen.
Diese Information ergibt sich aus dem Urteil.
Anmerkung: Der PB sollte sehr wohl Beratungsverträge und Klienten-Informationsblätter verwenden, jedoch nicht mit der o.g. Zielsetzung, eine unerlaubte Heilbehandlung verbergen zu wollen oder sich vor dem Vorwurf einer unerlaubten Heilbehandlung zu schützen.

 

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4.Der PB kann sich nicht auf die in Heilberufen übliche gesetzlich begründete Schweigepflicht berufen und z.B. Untersuchungsbehörden gegenüber die Namen seiner Klienten verschweigen, da der PB eben nicht den Heilberufen oder Heilhilfsberufen zuzuordnen ist. Denn damit gibt sich der PB den Anschein, mit seiner Tätigkeit den Heilberufen gleichgestellt zu sein. Zumindest aber wertet er mit dem Hinweis auf die Schweigepflicht seine Leistungen auf und wirbt zudem mit falschen Tatsachen.
Diese Information ergibt sich aus dem Urteil.
Anmerkung: Eine freiwillige „Verpflichtung zur Vetraulichkeit und Verschwiegenheit” ergibt sich meist aus der Berufsordnung für PB, wie sie von manchen Berufsverbänden veröffentlicht werden. Auf diese Verpflichtung darf der PB seine Klienten hiweisen.

 

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5.Kritische Methoden, Verfahren, Techniken und Settings sind all diejenigen, die eine Möglichkeit zum „Dual-Use” aufweisen: Mit einem Messer kann man Brot schneiden, aber auch einen Menschen verletzen. Mit Hypnose kann man tiefenpsychologisch aufdeckend und somit therapeutisch arbeiten, aber auch eine sehr leichte Trance herbeiführen, in der eine mentale Stärkung und Entspannung erreicht werden soll.
Der PB muss sich darüber klar sein, dass er immer in der Beweispflicht steht, dass sein Vorgehen grundsätzlich und prinzipiell keine Gefährdung darstellt (= für keinen Personenkreis kontraindiziert ist, auch nicht für „Kranke”) und die in den vorstehenden Punkten beschriebenen weiteren Grenzen zur Therapie nicht überschreitet. Kritisch in diesem Verständnis sind daher: Trance- / Hypnose-basierte Verfahren, Mentaltraining, Imaginationstechniken, Kinesiologie usw.
Kritisch können sogar Wellness-Massagen sein, weil hier eventuell verdeckte, krankhafte Veränderungen des Körpers eine Kontraindikation und somit Gefährdung darstellen können.
(Während die Fußreflexzonenmassage nur von Heilpraktikern ausgeführt werden darf, ist eine reine Wellness-Massage gemäß dem Konzept von TouchLife anscheinend bis jetzt erlaubt.)

Auswirkungen auf die Werbung / Werbe-Aussagen eines Psychologischen Beraters

  1. Der PB muss jede Darstellung vermeiden, die den Eindruck erweckt, sein Angebot richte sich an „kranke Menschen” oder solche mit psychischen Störungen. Statt dessen muss er gerade darauf aufmerksam machen, warum „Gesunde” seine Dienste in Anspruch nehmen sollten. (siehe o.g. Punkt 2)
    Der PB sollte zugleich jedoch seine Angebote keinesfalls als Leistungen bewerben, die sich ausschließlich an „gesunde” Menschen richten oder nur an „nicht Kranke”! (siehe o.g. Punkt 12)
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  2. Der PB sollte in seiner Werbung herausstellen, dass er keine heilkundliche Behandlung anbietet, sondern nur (gemäß PsychThG § 1 Abs. 3) „psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben” z.B. zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Gesundheitsvorsorge.
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  3. Der PB muss jede Darstellung vermeiden, die den Eindruck erweckt, er würde Krankheit und Leid lindern oder gar beheben / heilen. Hierzu gehören auch Aussagen, dass der PB bestimmte Therapiemethoden oder Heilverfahren anwendet oder dass das Vorgehen des PB sich auf bestimmte Therapiemethoden oder Heilverfahren „stützt”. Ferner sollte der PB das Ziel seiner Angebote eher ressourcenorientiert beschreiben (z.B. dient der Verbesserung Ihrer Stimmung, Lebensqualität, Stabilität, Stressfestigkeit) anstatt defizit-orientiert zu formulieren (z.B. hilft Ihnen gegen BurnOut und Depression) und dabei womöglich sogar echte Krankheitsbegriffe zu verwenden wie „Depression”).
    Auch sollte nicht beworben werden, dass der PB mit dem Klienten zunächst eine „Anamnese” durchführen will. Zudem sollten die Worte „Therapie” und „therapeutisch” niemals als Leistungsbeschreibung des PB enthalten sein. (siehe o.g. Punkt 7)
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  4. Der PB sollte nicht mit dem Argument „Anleitung zur Selbstheilung” werben. Er würde eher damit darauf aufmerksam machen, dass er eine Methode anwendet, die Gefahren beinhalten oder auslösen kann, für die er aber die Verantwortung durch den Hinweis auf „Selbstheilung” auf den Klienten abschieben will. (siehe o.g. Punkt 9)
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  5. Der PB sollte nicht mit dem Argument werben, er würde „ursächlich” oder „ganzheitlich” arbeiten, weil dies als Indiz für eine aufdeckende Arbeitsweise verstanden wird, die gemäß obiger Ausführungen unzulässig ist. (siehe o.g. Punkt 4)
    Der PB darf keine Leistungen anbieten, die die Möglichkeit eines „aufdeckenden” Arbeiten beinhalten oder gerade diese Tatsache bewerben, wie z.B. „Tiefen-Entspannung”, „Innere Bilder”, „Innenwelt-Reisen” oder Bearbeitung von Problemen, die im Unbewussten liegen. (siehe o.g. Punkt 4)
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  6. Der PB hat bei der Bewerbung von meditativen Techniken und Methoden darauf zu achten, dass diese grundsätzlich so angelegt sind, dass im Hier und Jetzt gearbeitet wird und die Vorgehensweise vom Prinzip her nicht geeignet ist, dass Informationen aus dem Unbewussten des Klienten aktiviert werden. (siehe o.g. Punkt 4)
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  7. Der PB darf in seinen Verträgen, Klienten-Informationen oder in seiner werblichen Darstellung nicht auf eine vorgeblich bestehende, gesetzlich begründete Schweigepflicht hinweisen, besonders wenn dies mit Hinweis auf die in Heilberufen geltenden Rechtsnormen geschieht. (siehe o.g. Punkt 14)

Tipp 1: Wenn Sie alle diese Schwierigkeiten vermeiden wollen, jedoch die ehrliche Absicht haben, anderen Menschen effizient und ursächlich zu helfen, ist es sicher sinnvoll, die Heilpraktikerprüfung zu bestehen und damit eine ziemlich klare Grundlage zu schaffen.

Tipp 2: Einige wichtige gesetzliche Punkte habe ich für Sie in meinem Beitrag „Gesetzliche Grenzen für Ihre Werbung” zusammen gestellt.